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    .Vom 11.Jahrhundert an richtete sich der Waffendienst im allgemeinen nach derBedeutung des Lehens, das der Vasall jeweils innehatte, ausgenommen England, wo dasKönigtum gemäß der Struktur seines Heeres die Bedingungen selbst festsetzte.In England,wo das Königtum seine Herrschaft über das Vasallenwesen zu erhalten vermochte, gilt die -übrigens bisweilen durchbrochene Regel -, daß der Herr seine Vasallen nur zum Dienst fürden König zu den Waffen rufen darf.Selbst die Art des Waffendienstes konnte variieren.ZumBeispiel unterschied man in Frankreich und England zwischen Heerfahrt und Reiterzug.Ersteres war ein bedeutendes kriegerisches Unternehmen, während das Zweite von kurzerDauer und gelegentlich sogar nur ein einfacher Geleitdienst war.In Deutschland kam in derzweiten Hälfte des 12.Jahrhunderts die Romfahrt dazu, daher der Zug, den der Königunternahm, um dort zum Kaiser gekrönt zu werden.Der Vasall ist auch verpflichtet, seineBurg, falls er eine solche besitzt, offenzuhalten und dem Herrn auf Geheiß zur Verfügung zustellen.Die Vasallen waren bemüht, die Dauer ihrer Leistungen einzuschränken.Seit derzweiten Hälfte des 11.Jahrhunderts hat sich allgemein durchgesetzt, daß der Vasall nur einebestimmte Anzahl von Tagen, oft vierzig, dienen mußte und daß der Herr über diese FristSeite 4 hinaus nur gegen Zahlung eines Soldes über seinen Dienst verfügen konnte.Es kommt auchvor, daß Dienste völlig anderer Art vorgesehen sind wie etwa die Aufgaben in der Verwaltungdes Grundbesitzes, höherer Ämter im Haus des Herrn, Überbringungen von Botschaften,Geleit und andere.Der Waffendienst wurde manchmal durch Zahlung einer Geldsumme, demSchildgeld ersetzt.Diese Steuer gab dem Königtum die Mittel zur Schaffung einesSöldnerheeres in die Hand, das zu jener Zeit einem Vasallenheer an Beweglichkeit undZuverlässigkeit überlegen war.Der Vasall war in vier Fällen auch zu finanziellen Leistungenverpflichtet: Zahlung des Lösegeldes für den gefangenen Herrn, Ritterschlag des ältestenSohnes, Aussteuer der ältesten Tochter und Fahrt des Herrn ins heilige Land.Dem Herrn mitRat beistehen ist übrigens auch eine Form des Dienstes.Diese Leistung implizierte für denVasallen die Pflicht, den Herrn auf Geheiß aufzusuchen.Es ist dies die deutsche Hoffahrt.Der Herr schuldetet seinen Vasallen Schutz und Unterhalt.Dies läuft darauf hinaus, daß derHerr gehalten wart, dem Ruf seines Vasallen Folge zu leisten, falls dieser ungerechtfertigtangegriffen wurde und daß er ihn gegen seine Feinde verteidigen mußte.Unter Umständenmußte er diesen auch vor Gericht verteidigen.Zu den Pflichten des Herrn gehört es ebenfalls,dem Vasall mit seinem Rat beizustehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen.DenUnterhalt, den der Herr leisten mußte, gewährte er dem Vasallen hauptsächlich, um ihn in dieLage zu versetzen, Dienst zu leisten, insbesondere den Waffendienst, den er von ihmerwartete.Dieser Unterhalt konnte wie in früherer Zeit auf zwei verschiedene Arten gewährtwerden.Der Herr kann den Vasallen direkt an seinem Hof unterhalten oder, wie dies meistensgeschah, ihm ein Lehen gewähren.Ursprünglich schloß die Verleihung eines Benefiziumsnicht notwendigerweise andere Formen des Unterhalts aus.Hieran erinnert noch ein Brauch,nach dem die Herren ihren Vasallen jedes Jahr Kleidungsstücke schenken mußten.Wie bereits erwähnt, hatte der Vasall ursprünglich nicht das Recht, den Vertrag, der ihn anseinen Herrn band, einseitig zu kündigen, außer wenn dieser seine Macht gegen ihnmißbrauchte.Daran hatte sich bis zum Beginn des 11.Jahrhunderts nichts geändert.Seit demEnde desselben Jahrhunderts, ganz sicher aber seit der ersten Hälfte des 12.Jahrhunderts ist esmöglich, daß ein Vasall seine Bindung löst, vorausgesetzt, daß er seine Entscheidung unterBeachtung einer bestimmten Form bekanntgibt und auf sein Lehen verzichtet.Sehr häufigwurden Streitigkeiten, die sich aus Vertragsverletzungen entstanden, mit den Waffenentschieden.Die wirksamste Sanktion des Herrn war natürlich die Einziehung des Lehens.Dies war die notwendige Folge der Treueaufsagung, denn die Voraussetzung für dieGewährung von Lehen war ja das Vorhandensein vasallitischer Bindung.Die Treueaufsagungan den Herrn auf Grund einer schweren Vertragsverletzung seinerseits wirkte sich ebenfallsauf das Lehen aus: in einem solchen Fall wurde der Herr des Herrn, dem die Treue aufgesagtworden war, als Geber dieses Lehens angesehen.Gab es keinen Oberlehnsherr, so behielt derVasall ohne weiteres das Lehen.War jemand Vasall mehrerer Herren, so mußte er demjenigen am meisten dienen, von dem erdas größte Lehen empfangen hatte.Manchmal räumte man dem ersten Herren den Anspruchauf die Dienste des Vasallen ein.In Frankreich setzte sich das System der Ligesse durch.Eskam dort um die Mitte des 11.Jahrhunderts auf, später auch anderswo: Von verschiedenenHerren hatte einer eine Sonderstellung.Diesem mußte der Vasall mit der ganzen Hingabedienen.Das Lehen selbst bestand meist aus Ländereien von unterschiedlicher Ausdehnung.Sogar einSchloß unabhängig von Grund und Boden konnte ein Lehnsobjekt sein.Darüber hinauskonnte eine Würde, ein Amt oder ein Recht Gegenstand der Belehnung sein.Es war durchausmöglich, daß das Lehnsobjekt in einem Recht auf ein Einkommen bestand, auf eineregelmäßig zu zahlende Summe, auf eine Rente, wie man seit dem 13.Jahrhundert sagte.Dieswar das sogenannte Kammerlehen.Sehr verbreitet war im 10.und 11.Jahrhundert dieVerleihung von Kirchen und Klöstern an weltliche Vasallen, um diese in den Genuß derSeite 5 Einkünfte aus den dazugehörigen Gütern oder direkt aus der Ausübung des Amtes, zu setzen.Einkünfte aus kirchlicher Herkunft gehörten auch zu den begehrtesten Lehnsobjekten.In denGebieten links und rechts der Rhone begegnet seit dem 12.Jahrhundert ein ganz bestimmterTyp privilegierter Lehen, die Freilehen.Im allgemeinen war der Vasall, der ein Freilehenhatte, zu nichts anderem verpflichtet als seinem Herrn die Treue zu halten und ihm seineBurg, wenn eine solche zum Lehen gehörte, bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.InDeutschland gibt es Lehen, die als Burglehen bezeichnet werden.Sie gehören einem Vasallen,der auf der Burg seines Herrn die Burghut versieht.Die Investitur: Es war nach den Rechtsvorstellungen des frühen und hohen Mittelalters einehandhafte, beinahe immer versinnbildlichte Handlung erforderlich, um ein Recht zubegründen oder zu übertragen.Im Falle des Lehnswesen war diese symbolische Handlung,durch die die Belehnung vollzogen wurde, die Investitur.Sie bestand in der Übergabe einessinnbildlichen Gegenstandes durch den Herrn.Solche Symbole waren das Szepter, der Stab,ein goldener Ring, ein Messer, ein Handschuh und so weiter.Dem Vasallen gehörten ursprünglich nur die Erträge des Lehens.Er durfte es in seinerSubstanz nicht verändern, er durfte es weder aufteilen noch seinen Wert auf irgendeine Artund Weise verändern.Abgesehen vom Verbot der Wertverschlechterung, das im allgemeinenseine Gültigkeit behielt, gelang es den Vasallen im Laufe der Zeit, ihr Recht am Lehen vonfast allen Beschränkungen zu befreien.Die Zeit des klassischen Lehnswesen ist nun schon lange vorbei, doch vielleicht lebt auchnoch ein gewisses Erbe jener Zeit in uns weiter.Wir sind uns dieses Erbes kaum bewußt unddennoch hat es Realität.Wenn sich jemand verpflichtet, eine Sache mit Rat und Tat zuunterstützen, denkt er dann daran, daß er sich wie ein mittelalterlicher Vasall zu consiliumund auxilium verpflichtet? Die Institutionen des Lehnswesen bestehen nicht mehr, wohl aberbestimmte Arten zu leben, zu denken und zu fühlen.Seite 6 [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]

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